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Baulanderschließung

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Baulanderschließung

Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf)


Die Baulanderschließung ist der Prototyp des modernen publicprivate-partnership. Qualifizierte anwaltliche Begleitung des Projekts ist häufiger notwendig als von Bauträgern und beteiligten Behörden erkannt - und unzureichende rechtliche Absicherung führt zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden bei allen Beteiligten: dem Vorhabenträger, der Gemeinde und den Enderwerbern. Baulanderschließung bedeutet im Näheren:
  • Erwerb bzw. vertragliche Sicherung der künftigen Baulandgrundstücke,
  • Neuordnung der Grundstücksverhältnisse,
  • Verhandlungen mit finanzierenden Banken,
  • Abstimmung der kommunalen Bauleitplanung zwischen dem Erschließer und den zuständigen Behörden,
  • Abschluss des Erschließungsvertrags zur Straßen- und Leitungserschließung,
  • Betreuung der anschließenden Baugenehmigungsverfahren,
  • Formulierung der Erwerberverträge, deren Inhalt auf die Besonderheiten der jeweiligen Baulanderschließung abgestimmt und nicht zuletzt mit ihrem zeitlichen Ablauf "verzahnt" sein muss,
  • Sicherung der vollständigen Baulanderschließung zugunsten der Gemeinde und der Enderwerber durch entsprechende Vertragsgestaltung.
Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung stellen die städtebaulichen Verträge nach § 11 BauGB und der Vorhaben- und Erschließungsplan (vorhabenbezogene Bebauungsplan) nach § 12 BauGB besondere Anforderungen an das juristische Fachwissen. Insbesondere die Verwendung nicht auf den Einzelfall abgestimmter "Vertragsmuster" begründet die Gefahr späterer Schäden.

Der Rechtsanwalt fungiert in den Verhandlungen als kompetenter Ansprechpartner und Vermittler konfligierender Interessen. Die einvernehmliche und zügige Projektrealisierung steht im Vordergrund.

Rechtsinfos

Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz

OVG Hamburg, Beschluss vom 16.2.2009 - 5 So 31/09 -

Erschließungsvertrag mit kommunalem Unternehmen zulässig

VGH Mannheim, Urteil vom 23.10.2009 - 2 S 424/08 -

Erschließungsvertrag mit kommunalem Unternehmen zulässig

VGH Mannheim, Urteil vom 23.10.2009 - 2 S 424/08 -

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