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Ehewohnung

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Ehewohnung

Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf)


Im Zusammenhang mit der Trennung von Eheleuten entstehen häufig massive Streitigkeiten, wer die Ehewohnung weiter unter welchen Voraussetzungen nutzen darf. Zu unterscheiden sind vorläufige Regelungen für die Trennungszeit und dauerhafte Regelungen für die Zeit der Scheidung nach der Hausratsverordnung. Das Familiengericht hat bei der endgültigen Regelung die Möglichkeit, unter Beteiligung des Vermieters auch Mietverhältnisse umzugestalten bzw. neu zu begründen. Eine alleinige Zuweisung der Ehewohnung während der Trennung kann verlangt werden, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Diese kann auch dann vorliegen, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist.

Zum 1.01.2002 ist das Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten. Auch hiernach besteht die Möglichkeit, eine gemeinsam genutzte Wohnung bei Gewalttätigkeiten des einen Partners dem anderen Partner zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen. Sofern es zu Gewalttätigkeiten kam, hat im Vorfeld die Polizei die Möglichkeit, den gewalttätigen Partner für zehn Tage aus der Ehewohnung zu verweisen. Nach § 12 b Hamburger SOG verlängert sich das von der Polizei ausgesprochene Betretungsverbot für die Ehewohnung zunächst bis zur Entscheidung des Gerichts, wenn ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt wird. Es endet allerdings spätestens 20 Tage nach Erlass der Verfügung der Polizei unabhängig davon, ob das Gericht entschieden hat. Da aber solche Zuweisungsverfahren auch als Eilverfahren beim Gericht anhängig gemacht werden, ist in der Regel eine Entscheidung innerhalb der Frist möglich.

Bei Streitigkeiten über die Ehewohnung stehen unseren Mandanten zwei "kampferprobte" Fachanwälte für Familienrecht zur Verfügung.  

  • Ihr Kompetenzteam im
    Bereich Ehewohnung
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    Jürgen Bandelow
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    Ilka Wedemeyer
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