HausratRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Im Zusammenhang mit der Trennung von Eheleuten entstehen häufig massive Streitigkeiten, wer welchen Hausrat weiter unter welchen Voraussetzungen nutzen darf. Zu unterscheiden sind vorläufige Regelungen für die Trennungszeit (§ 1361 b BGB) und dauerhafte Regelungen für die Zeit der Scheidung nach der Hausratsverordnung.
Zum Hausrat kann je nach Zweckbestimmung (Widmung) auch ein Pkw oder ein Wohnmobil gehören. Tiere sind zwar keine Sachen, jedoch werden die Vorschriften der Hausratsverordnung und des § 1361 a BGB analog angewendet, sofern es sich um ein Haustier handelt. Damit fallen Tiere, die von einem Ehegatten ausschließlich für seine privaten Zwecke zum Beispiel als Reitpferd gehalten werden, nicht unter die Regelungen des Hausrates.
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