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Lebensgemeinschaft

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Lebensgemeinschaft

Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf)


Bei der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können ähnlich wie bei der Trennung von Ehegatten die unterschiedlichsten Probleme auftreten. Grundsätzlich können sich die Partner jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung etwaiger Fristen trennen.

Aufgrund der rechtlichen Unverbindlichkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann für Leistungen, die ein Partner im Zuge des Zusammenlebens erbracht hat, kein Ausgleich vom anderen verlangt werden. Es gilt das sogenannte Verrechnungsverbot.

Teilweise wird ein Geldbetrag dem anderen einfach zur Verfügung gestellt, ohne dass sich die Parteien nähere Gedanken darüber gemacht haben, was bei einer Trennung mit dem Geldbetrag geschehen soll. Es stellt sich dann die Frage, ob überhaupt eine Rückzahlung zu erfolgen hat. Denn in der Regel wird derjenige, der das Geld erhalten hat, davon ausgehen, dass er das Geld als Schenkung im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhalten hat. Derjenige, der das Geld gegeben hat, wird sich nicht damit abfinden wollen und hat im Zweifel auch nicht damit gerechnet, das er das Geld im Falle einer Trennung nicht zurück erhalten wird. In einem solchen Fall ist es sehr schwierig eine Rückzahlung zu erlangen, da für Zuwendungen während des Zusammenlebens das Verrechnungsverbot grundsätzlich gilt. Ein Darlehensvertrag oder ein Gesellschaftsverhältnis lassen sich meistens nicht darlegen und beweisen. Insoweit ist dringend anzuraten, eine vertragliche Regelung im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu treffen. Dieses könnte im Beispielsfall durch den Abschluss eines Darlehensvertrages mit entsprechenden Rückzahlungsmodalitäten erfolgen oder bei umfangreicheren Transaktionen durch den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages, in dem eine umfassende Regelung der gesamten Verhältnisse erfolgen kann.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht zur Verfügung.

Rechtsinfos

Unterhalt der nicht verheirateten Mutter

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 -

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