LebenspartnerschaftenRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Am 1.08.2001 ist das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" (LPartG) in Kraft getreten. Die Lebensgemeinschaft von gleichgeschlechtlichen Partnern wurde damit erstmals in Deutschland rechtlich anerkannt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist in Teilen dem Institut der Ehe angeglichen, unterscheidet sich aber auch in einigen wesentlichen Punkten. So werden durch die Schließung der Partnerschaft Unterhaltspflichten begründet, die allerdings nicht annähernd so weit reichen wie bei Ehegatten. Die jeweiligen Partner erhalten ein gesetzliches Erbrecht, das dem des Ehegatten nachgebildet worden ist, allerdings erfolgt keine Gleichstellung im Erbschaftsteuerrecht. Im Gegensatz zur Eheschließung muss eine Erklärung über den Güterstand in der Partnerschaft erfolgen. Die Voraussetzungen für die rechtliche Auflösung der Lebensgemeinschaft sind anders geregelt als bei Ehegatten. Ein Ausgleich von Rentenanwartschaften findet bei der Lebenspartnerschaft nicht statt.
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Rechtsinfos
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