

NaturschutzrechtRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf)
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Erhalt und Weiterentwicklung von Natur und Landschaft ist zentrales Anliegen des Naturschutzrechts und seit 1994 im Artikel 20a des Grundgesetzes verankert. Nach dieser Staatszielbestimmung schützt der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und - seit dem Jahre 2002 - auch die Tiere.
Das innerdeutsche Recht wird zunehmend durch europarechtliche Vorgaben geprägt. Zu nennen sind die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie die Vogelschutz-Richtlinie. Der Betonung des Naturschutzgedankens entspricht es, dass den anerkannten Naturschutzverbänden die Befugnis zur Erhebung einer Verbandsklage eingeräumt worden ist. Gleichsam als "Anwälte der Natur" können anerkannte Naturschutzverbände etwa gegen Befreiungen von Verboten in Naturschutzgebieten oder auch gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den Straßenbau vor den Verwaltungsgerichten Klage erheben.
Das Naturschutzrecht spielt im öffentlichen Baurecht eine erhebliche Rolle. Nicht nur auf der Ebene der Planung, sondern auch bei der konkreten Genehmigung von Vorhaben ist zunehmend eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, in deren Rahmen Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln und zu bewerten sind. Zumal bei Außenbereichsvorhaben fließen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unmittelbar in die baurechtliche Prüfung der Vorhabenzulässigkeit ein. Innerhalb festgesetzter Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind neben den baurechtlichen Genehmigungen besondere naturschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich, die - von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich - mitunter "im" Baugenehmigungsverfahren mit zu beantragen und zu erteilen sind. Häufig bestehen erhebliche Unsicherheiten, welche Eingriffe in Natur und Landschaft zulässig sind und wie Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen zur Kompensation des Eingriffs zu bemessen sind. Die Bunderländer greifen bei der Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf unterschiedliche Modelle zurück. Hamburg wendet beispielsweise das sog. "Staatsrätemodell" (SRM) an.
In den genannten Bereichen des Naturschutzrechts beraten wir planende Kommunen ebenso wie Investoren, um einerseits überzogene Anforderungen seitens des Naturschutzes abzuwehren und andererseits das Bewusstsein für eine sachgerechte und frühzeitige Berücksichtigung von Umweltbelangen zu schärfen.
Rechtsinfos
Hochwasserschutz und Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.1.2011 - 1 MN 178/10 -
Naturschutzrecht contra Baurecht
VG Hamburg,Urteil vom 3.9.2008 - 15 K 1952/07 -
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie/ Natura 2000
Hamburg legt Meinungsunterschied mit der EU über FFH-Gebiete im Hafen bei: Hafen bleibt Hafen
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