PflichtteilsrechtRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Aufgrund der nach deutschem Recht geltenden Testierfreiheit kann man von Todes wegen beliebig über sein Vermögen verfügen und dabei auch seine nächsten Angehörigen übergehen. Das Pflichtteilsrecht sichert den nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Neben dem normalen Pflichtteilsanspruch gibt es den Pflichtteilsrestanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Sofern den Pflichtteilsberechtigten von Todes wegen (z.B. Testament) nichts zugewendet wird oder sie explizit von der Erbfolge ausgeschlossen werden, besteht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles (Pflichtteil). Kein Pflichtteilsrecht hat, wer für erbunwürdig erklärt wurde, auf sein Pflichtteilsrecht wirksam verzichtet hat oder wem wirksam der Pflichtteil entzogen worden ist. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt von dem Nachlasswert ab. Der Nachlasswert ist der Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab der Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung.
Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und von Pflichtteilsergänzungs- bzw. Pflichtteilsrestansprüchen. Diese können sich z.B. ergeben, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt.
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