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Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Trennungsjahres besteht, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Dies kann die gesamte Bandbreite menschlich fragwürdigen Verhaltens sein, von Alkoholmißbrauch über Gewalttätigkeiten bis hin zu permanentem Ehebruch, der nicht aufgegeben wird. Allerdings ist stets entscheidend, dass das Verhalten "in der Person des anderen liegt", also vergleichbares eigenes Verhalten von der Gegenseite nicht ins Feld geführt werden kann. Im Ergebnis läuft der Versuch einer sogenannten "Härtescheidung" in der Regel auf das berühmte "Waschen schmutziger Wäsche" hinaus. Will man dies vermeiden, muß Einigkeit bestehen, dass das Trennungsjahr eingehalten wurde. Für weitere Einzelheiten stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht zur Verfügung. |
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Rechtsinfos
Neues Unterhaltsrecht: OLG Hamburg ändert seine Leitlinien
Zum 1.1.2008 aktualisierte Leitlinien des Hanseatischen OLG
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