SchuldenausgleichRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Die Vermögensauseinandersetzung beschreibt die Aufteilung gemeinsam erworbenen Vermögens, also solcher Vermögensgegenstände, an denen gemeinsames Miteigentum besteht. Dies gilt in der Praxis insbesondere für Immobilien. Nach der Trennung der Parteien kann derjenige, der aus dem Haus ausgezogen ist, von dem anderen Ehepartner eine Neuregelung der Benutzung und Verwaltung verlangen und damit Nutzungsentschädigung für die Nutzung seines Miteigentumsanteiles erreichen.
Die Rückzahlung gemeinsamer ehebedingter Schulden ist oft ab dem Scheitern der Ehe ein Streitthema zwischen Eheleuten. Häufig haben die Eheleute gemeinsame Kredite aufgenommen, haften für gemeinsame Steuerschulden oder haben ein gemeinsames überzogenes Girokonto. Wenn der eine Ehegatte nun diese Schulden tilgt bzw. die Kreditraten zahlt, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe dieser einen Ausgleich vom getrenntlebenden Ehegatten verlangen kann. Dieses ist unter anderem auch davon abhängig, ob die Schuldenzahlung bereits bei der Berechnung der Ermittlung des Einkommens für die Unterhaltsberechnung in Abzug gebracht worden ist.
Im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe können auch Freistellungsansprüche bei Übernahme persönlicher Haftung (Bürgschaft, Schuldübernahme) oder Einräumung dinglicher Sicherheiten (Hypothek oder Grundschuld) für diesen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.
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