SorgerechtRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Trennen sich Eltern, ist in aller Regel zu entscheiden, bei welchem Elternteil gemeinsame Kinder bleiben. Häufig hat der Elternteil, der die Kinder betreut, die Sorge, dass nach Scheidung oder Trennung der andere Elternteil nicht erreichbar ist, ganz andere Erziehungsvorstellungen hat oder einfach nur bei den vielen täglich notwendigen Entscheidungen für die Kinder nicht zur Mitwirkung bereit ist.
Früher war aus diesem Grunde geboten und Regelfall, dass zumindest im Falle der Scheidung einer Ehe der betreuende Elternteil allein die elterliche Sorge erhält.
Seit dem 01.07.1998 ist dies grundlegend anders. Nunmehr geht das Gesetz als Regelfall davon aus, dass es auch bei Trennung und/oder Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt. Um hier eine praktische Handhabung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber deshalb gleichzeitig neu bestimmt, dass der betreuende Elternteil berechtigt ist, für die Kinder in eigener Verantwortung und ohne den geschiedenen Elternteil fragen zu müssen, sämtliche Dinge des täglichen Lebens allein zu entscheiden. Es muß also nicht mehr eine gemeinsame Entscheidung herbeigeführt werden und es bedarf im Regelfall auch nicht mehr der Unterschrift beider Elternteile, z.B. bei Zeugnissen, Sportvereinanmeldungen u.ä..
Eine Ausnahme gilt nur bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei Streit über den Aufenthalt eines Kindes oder auch bei der Auswahl der Schule oder bei besonderen medizinischen Eingriffen. In diesem Fall kann bei Streit durch Antrag beim Familiengericht eine Klärung herbeigeführt werden.
Zwar gibt es auch nach heutigem Recht noch Fälle, in welchen auch gegen den Willen eines Elternteil die alleinige Übertragung der elterlichen Sorge notwendig und möglich ist. Es bedarf dann aber einer positiven Feststellung durch das Familiengericht, dass zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Ausnahme sein.
Unseren Mandanten stehen bei Streitigkeiten um das Sorgerecht zwei Fachanwälte für Familienrecht mit langjähriger Praxiserfahrung zur Seite.
Rechtsinfos
Untätigkeitsbeschwerde bei Umgangsverfahren
KG, Beschluss vom 23.08.2007 16 WF 172/07
Sorgerecht für nichtehelichen Vater
BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 1 BvR 364/05
![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |
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