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Staatshaftungsrecht

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Staatshaftungsrecht

Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf)


Unter Staatshaftung wird herkömmlicherweise die "Haftung des Staates für die rechtswidrige Ausübung hoheitlicher Gewalt" verstanden. Restitutions- und Kompensationspflichten des Staates gegenüber dem Bürger lassen sich u.a. aus Amtshaftungsansprüchen, Folgenbeseitigungsansprüchen und Ansprüchen wegen enteignungsgleichen Eingriffen ableiten.

Daneben erfasst der Begriff der Staatshaftung aber auch die Haftung des Staates für rechtmäßiges Verwaltungshandeln. Zentrale Haftungsinstitute sind hier die Entschädigungsansprüche wegen Enteignung, Aufopferung (enteignender Eingriff) oder ausgleichspflichtiger Eigentumsbeschränkung.

Aufgrund der baurechtlichen Ausrichtung der Kanzlei steht ein Großteil der von uns betreuten Staatshaftungsfälle direkt oder indirekt im Zusammenhang mit einem baurechtlichen Mandat. So machen wir Amtshaftungsansprüche für geschä-digte oder gar verhinderte Bauherrn geltend, deren Baugesuch durch die Genehmigungsbehörde (nicht selten mit Blick auf eine gegenläufige Planung) zu zögerlich bearbeitet wurde. Dabei geht es nicht nur um die Durchführung der nachgeschalteten Haftungsprozesses vor dem Zivilgericht, sondern auch darum, die Ansprüche bereits im Antrags- und Widerspruchsverfahren (z.B. durch Formulierung eines genehmigungsfähigen Bauantrags) zu sichern oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Bindungswirkung für das Zivilgericht feststellen zu lassen.

Neben den Amtshaftungsfällen machen wir zunehmend Ansprüche wegen Enteignung und Aufopferung, in der Regel mit straßenrechtlichen Bezügen, geltend.

Rechtsinfos

Kein Entschädigungsanspruch wegen Lärmbelästigung für Flughafenanwohner

BGH, Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 72/04 -

Wichtige Links zum Verwaltungsrecht

Zur behördlichen Warnpflicht bei Hochwassergefahr (drohender Deichbruch)

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - III ZR 200/03 -

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