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Steuerrecht und Familienrecht berühren sich in vielfältiger Weise. Miteinander verheiratete Eheleute können steuerlich die gemeinsame Veranlagung wählen. Dies entspricht beim Vorwegabzug der Lohnsteuer den Lohnsteuerklassen III und V bzw. IV und IV. Voraussetzung ist, dass an zumindest einem Tag des jeweiligen Kalenderjahres die eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Ehepartner auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Oft hat ein Ehepartner durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung Nachteile, wenn z.B. der Steuerabzug zuvor nach Steuerklasse V erfolgt war. Bei getrennter steuerlicher Veranlagung würde dieser Ehepartner bei der Einkommenssteuererklärung den Unterschiedsbetrag zwischen Steuerklasse V und Steuerklasse II oder I vom Finanzamt erstattet erhalten, während bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung dies oft nicht in gleicher Höhe der Fall ist. Der Anspruch des Ehepartners auf Zustimmung besteht dennoch. Einen Ausgleich solcher evtl. entstehender Nachteile kann ein Ehepartner nur verlangen, soweit nicht während des betreffenden Steuerjahres die eheliche Lebensgemeinschaft bestand oder zumindest Unterhalt bezahlt wurde.
Bei getrennter steuerlicher Veranlagung, insbesondere nach Scheidung der Ehe, kann der gezahlte Ehegattenunterhalt steuerlich bis zu einer Höhe von EUR 13.805,- (früher DM 27.000,-) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgesetzt werden. Dies hat für den unterhaltsberechtigten Ehegatten den Nachteil, dass dann der Unterhalt als eigenes Einkommen versteuert werden muss und auch im Sozialversicherungsrecht, z.B. bei der Krankenkasse als Einkommen gilt. Die steuerliche Geltendmachung setzt die Zustimmung des Ehepartner voraus, der die Unterhaltszahlungen empfangen hat. Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat einen Anspruch auf diese Zustimmung, wenn er sich zuvor verpflichtet, den zustimmenden Ehegatten von sämtlichen dieser Nachteile freizuhalten.
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