UmgangsrechtRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Jeder Elternteil hat nach dem Gesetz das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem leiblichen Kind. Unabhängig davon, ob beide Eltern oder nur ein Elternteil das Sorgerecht ausüben, steht dem Elternteil, bei dem sich ein gemeinsames Kind nicht dauernd aufhält, dieses Umgangsrecht zu. Der Umfang ist gesetzlich nicht geregelt und wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt, abhängig vom Alter des Kindes, der Intensität der Bindungen und auch von den räumlichen Gegebenheiten oder der Entfernung zum Kind. Aus der Vorstellung, dass die Freizeit des Kindes zwischen den Eltern gleichmäßig aufgeteilt werden soll, wird bei Schulkindern häufig der Umfang im Rhythmus von 14 Tagen etwa von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend vereinbart und die Schulferien werden hälftig aufgeteilt.
Einen Zwang zur gerichtlichen Regelung des Umgangs gibt es nicht, auch nicht bei einer Scheidung. Können die Eltern sich nicht einigen, kann aber vor oder nach einer Scheidung eine gerichtliche Umgangsregelung begehrt werden, bei besonderer Eilbedürftigkeit auch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Eine solche Regelung kann auch von dem Elternteil beantragt werden, bei dem das Kind lebt. Denn das Umgangsrecht ist gesetzlich auch als Pflicht zum Umgang mit dem Kind ausgestaltet.
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Rechtsinfos
Untätigkeitsbeschwerde bei Umgangsverfahren
KG, Beschluss vom 23.08.2007 16 WF 172/07
Sorgerecht für nichtehelichen Vater
BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 1 BvR 364/05
![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
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