Vaterschaft/ AbstammungRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Inzwischen sind die rechtlichen Grundlagen der Vaterschaft für ehelich und nichtehelich geborene Kinder einheitlich geregelt. Dabei gibt es rechtlich drei Hauptgruppen der Vaterschaft: Ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren kommt in Betracht, wenn keine Vaterschaftsvermutung durch bestehende Ehe vorliegt oder ein Anerkenntnis des Vaters fehlt. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wird grundsätzlich die Vaterschaft desjenigen vermutet, der der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (300 bis 181 Tage vor der Geburt) beigewohnt hat. Zur Feststellung der Vaterschaft wird vom Gericht ein Blutgruppengutachten eingeholt. Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung ist immer dann erforderlich, wenn entweder ein Anerkenntnis der Vaterschaft vorliegt und sich herausstellt, dass der Anerkennende doch nicht der Vater ist oder die Vaterschaft aufgrund einer bestehenden Ehe vermutet wird, der Ehemann aber nicht der Vater des Kindes ist. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen könnten. Beispielsweise beginnt die Anfechtungsfrist für den Scheinvater mit der Eröffnung durch die Mutter des Kindes, dass sie zur Zeit der Empfängnis mit einem anderen Mann sexuell verkehrt hat. Die Anfechtung durch den Scheinvater ist dringend erforderlich, da nur auf diesem Wege das Verwandtschaftsverhältnis und damit die Unterhaltspflichten und die Erb- und Pflichtteilsrechte beseitigt werden können. Der Anfechtende hat zu beweisen, dass die Vaterschaft nicht vorliegt. In der Regel wird ein Blutgruppengutachten eingeholt. |
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Rechtsinfos
Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten
Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens
BGH, Urteil vom 1.03.2006 - XII ZR 210/04
Sorgerecht für nichtehelichen Vater
BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 1 BvR 364/05
![]() | Rechtsanwalt Jürgen Bandelow |
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