Zugewinn/ VermögensausgleichRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand ist heute der mit Abstand häufigste eheliche Güterstand. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Dieses gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbstständig. Um allerdings zu verhindern, dass einer der Ehegatten sein Vermögen vor der Scheidung beiseite schafft, um den Ausgleich des Zugewinns zu verringern, sieht das Gesetz eine Einschränkung der Verfügungsmacht in der Art vor, dass die Ehegatten sich jeweils nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten können, über ihr Vermögen im Ganzen zu verfügen. Als Vermögensverfügungen im Ganzen werden auch Rechtsgeschäfte über Einzelgegenstände angesehen, sofern diese nahezu das gesamte Aktivvermögen betreffen. Das Erfordernis der Einwilligung des anderen Ehepartners gilt auch bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände, selbst wenn diese nur einem Ehegatten alleine gehören. Der Zweck dieser Vorschrift ist Bestandsschutz für das Familienleben. Nicht zum Zugewinn gehört der beiden Ehepartnern gehörende eheliche Hausrat. Als Hausratsgegenstände sind alle dem ehelichen Haushalt dienenden Gegenstände einzuordnen wie z. B. die Wohnungseinrichtung, Radio, Fernseher, Gartenmöbel etc. Unter diese Bestimmung fallen allerdings weder die Sachen, die dem persönlichen Gebrauch nur eines Ehegatten dienen, noch die Sachen, die für seinen Beruf erforderlich sind. Entscheidend ist die Zweckbestimmung innerhalb der Ehe. |
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