Zugewinn/ VermögensausgleichRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann entweder durch Tod, Scheidung oder aufgrund einverständlicher Aufhebung und Wechsel in einen anderen Güterstand enden. Ein vertraglicher Wechsel bedarf der notariellen Beurkundung. Im Falle der Scheidung ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen (bei Beendigung des Güterstandes) das Anfangsvermögen (bei Beginn des Güterstandes) übersteigt. Maßgebend für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Der Zugewinn wird für jeden Ehegatten gesondert festgestellt. In Höhe der Hälfte der Differenz steht dem Ehegatten, der einen geringeren Zugewinn erzielt hat, ein Anspruch auf Ausgleich zu. Erbschaftsvermögen oder insbesondere von den Eltern eines Ehepartners geschenktes Vermögen wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Vom Zugewinn zu unterscheiden ist die eigentliche Vermögensauseinandersetzung. Sie beschreibt die Aufteilung gemeinsam erworbenen Vermögens, also solcher Vermögensgegenstände, an denen gemeinsames Miteigentum besteht. Dies gilt in der Praxis insbesondere für Immobilien. Derartige Fragen können nicht beim Familiengericht streitig entschieden werden. Möglich ist nur eine Vereinbarung, die dann beim Familiengericht protokolliert werden kann, z.B. dass ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen gegen entsprechenden Wertausgleich und Übernahme evtl. noch für die Immobilie bestehender Verbindlichkeiten übernimmt oder der Grundbesitz gemeinsam verkauft wird. Kann man sich nicht einigen, bleibt nur der Weg der Teilungsversteigerung. Dies ist in der Regel die ungünstigste Variante für beide Eheleute. |
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