VersorgungsausgleichRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Versorgungsausgleich beschreibt den Ausgleich der während der Ehezeit von einem Ehepartner im Vergleich zum anderen Partner erworbenen Mehransprüche bei der Altersversorgung anlässlich der Scheidung.
Allerdings zählen dazu nicht sämtliche Formen der Altersversorgung. Vielmehr gehören zum Versorgungsausgleich nur die erworbenen Rechte in der gesetzlichen Altersversorgung sowie die betriebliche Altersversorgung und die Versorgungsanwartschaften der Standesorganisationen sowie erworbene Kindererziehungszeiten. Außerdem zählen Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen dazu, soweit diese ausschließlich Anwartschaften auf eine vertragliche Rente begründen. Von Bedeutung ist, dass nur die auf die Ehezeit entfallenden Ansprüche ausgeglichen werden. Ende der Ehezeit ist dabei nicht der Zeitpunkt der Trennung und auch nicht der Zeitpunkt der Scheidung. Maßgebend ist vielmehr das Ende des Monats, der dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Unter bestimmten Voraussetzungen können Teile dieses Ausgleichs erst erfolgen, wenn beide Ehepartner bereits Anspruch auf die gesetzliche Rente erworben haben. Dieser - genannt: schuldrechtliche - Versorgungsausgleich muss ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt gesondert beim Familiengericht beantragt werden.
Weitere Einzelheiten zum Versorgungsausgleich erfahren Sie von unseren Fachanwälten für Familienrecht.
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