Versorgungsvollmachten und PatientenverfügungenRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Häufig ist durch Testament oder Erbvertrag geregelt worden, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod zu geschehen hat. Genauso wichtig ist es allerdings, die eigene Existenzsicherung im Auge zu haben und zwar insbesondere für den eigenen Krankheitsfall, wenn man nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen. Sofern hier keine Vorsorge getroffen ist, wird vom zuständigen Gericht ein Betreuer bestellt. Sofern der zu Betreuende nicht mehr in der Lage ist, sich zur Person des Betreuers zu äußern, kann es vorkommen, dass jemand zum Betreuer bestellt wird, mit der der Betreute nicht einverstanden ist. Durch eine Altersvorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, wer später die Angelegenheiten für einen regeln soll, wenn man hierzu nicht mehr selbst in der Lage ist. Mit einer Betreuungsverfügung kann sicher gestellt werden, dass im Falle der Betreuungsbedürftigkeit die Betreuung durch eine Person des eigenen Vertrauens erfolgt. In diesem Fall wird zwar auch ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt, allerdings kann festgelegt werden, welche Person zum Betreuer bestellt werden soll, aber auch wer in keinem Fall Betreuer werden soll. Die in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind vom Vormundschaftsgericht im Falle der Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich zu beachten. |
| [ 1 2 Weiter] |
Rechtsinfos
![]() | Rechtsanwalt Rainer Klemm |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |
![]() | Rechtsanwalt Markus Wiegmann |
Klemm & Partner Rechtsanwälte Reetwerder 23A 21029 Hamburg - Bergedorf Telefon: 040 / 72 54 09 - 0 Telefax: 040 / 72 54 09 - 99 info@KlemmPartner.de
Erbrecht, Gerichtsverfahren im Erbrecht, Höferecht, Lebzeitige Vermögensnachfolge, Nachlassabwicklung, Erbauseinandersetzung, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsrecht, Steuerfragen im Erbrecht, Testamente, Erbverträge, Unternehmensnachfolge