Versorgungsvollmachten und PatientenverfügungenRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Dagegen können im Rahmen einer Altersvollmacht die eigenen Angelegenheiten umfassend und verbindlich geregelt werden, ohne dass gleich das Vormundschaftsgericht im Betreuungsfall eingeschaltet werden muss. Es kann selbst bestimmt werden, wer was in welcher Form im Falle der eigenen Hilflosigkeit zu veranlassen hat. Sofern die eigenen Angelegenheiten hinreichend durch eine Altersvorsorgevollmacht geregelt worden sind, bedarf es keiner gesetzlichen Betreuung. Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht mehr möglich. Erforderlich ist allerdings für eine Altersvorsorgevollmacht, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist, bei der gewährleistet ist, dass diese die Geschäfte und Angelegenheiten ordnungsgemäß und im Sinne des Vertretenden abwickelt werden, da hier eine Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht in nur speziell gesetzlich geregelten Fällen stattfindet. |
| [ Zurück 1 2 ] |
Rechtsinfos
![]() | Rechtsanwalt Rainer Klemm |
![]() | Rechtsanwältin Ilka Wedemeyer |
![]() | Rechtsanwalt Markus Wiegmann |
Klemm & Partner Rechtsanwälte Reetwerder 23A 21029 Hamburg - Bergedorf Telefon: 040 / 72 54 09 - 0 Telefax: 040 / 72 54 09 - 99 info@KlemmPartner.de
Erbrecht, Gerichtsverfahren im Erbrecht, Höferecht, Lebzeitige Vermögensnachfolge, Nachlassabwicklung, Erbauseinandersetzung, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsrecht, Steuerfragen im Erbrecht, Testamente, Erbverträge, Unternehmensnachfolge