Eigenbedarfskündigung erleichtertBGH, Urteil vom 27.01.2010, VIII ZR 159/09 |
Mietverträge über Wohnraum können vom Vermieter nur ordentlich gekündigt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung hat. Häufigster Fall des berechtigten Interesses ist der Eigenbedarf. Der ist nach dem Gesetz z.B. gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung einem Familienangehörigen überlassen möchte. Die meisten Gerichte lassen die Kündigung allerdings für entfernte Verwandte nur unter der Voraussetzung zu, dass zwischen dem Vermieter und dem Verwandten eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung, etwa in Form einer rechtlichen oder moralischen Unterhalts- oder sonstigen Fürsorgeverpflichtung, besteht. Nur wenn der Eigenbedarf für enge Familienangehörige geltend gemacht wird, soll diese Einschränkung nicht gelten. Der Begriff des engen Familienangehörigen ist gesetzlich nicht definiert. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass dazu nicht nur die Kinder, Ehepartner, Eltern und Geschwister des Vermieters gehören, sondern auch die Kinder der Geschwister: Neffen und Nichten.
Mitgeteilt von RA Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Quelle: Bundesgerichtshof