Abfindungen können steuergünstig gestaltet werdenUrteil des BFH vom 11.11.2009 (Az. IX R 1/09) |
Der Bundesfinanzhof hat am 11.11.2009 (Az. IX R 1/09) endgültig entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei darin sind, die Fälligkeit einer Abfindung so zu vereinbaren, dass dies für den Arbeitnehmer steuerlich am günstigsten ist. Abfindungszahlungen unterliegen zwar nicht der Sozialversicherungspflicht, müssen vom Arbeitnehmer aber versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt im Jahre des Zuflusses. Es ist für den Arbeitnehmer daher in der Regel günstig, wenn die Fälligkeit der Abfindung in ein Kalenderjahr "gelegt" wird, in welchem er voraussichtlich nur niedrige steuerpflichtige Einkünfte erzielen wird: Je niedriger die steuerpflichtigen Einkünfte, dessen niedriger der Steuersatz. Nunmehr steht endgültig fest, dass eine solche Vereinbarung von der Finanzverwaltung akzeptiert werden muss und keine "Umgehung" der Steuerpflicht darstellt. Dementsprechend sollten Arbeitnehmer dringend anwaltlichen Rat einholen, bevor sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung abschließen. Ansonsten besteht verstärkt die Gefahr, dass auf die Abfindung viel zu viel Steuern gezahlt werden.