Der BGH hat in einer grundlegenden Entscheidung vom 02.12.2009 die seit Jahrzehnten umstrittene Frage abschließend geklärt, welche Partei eines Unterhaltsprozesses auch den Teil der Kosten zu tragen hat, der nur deshalb entsteht, weil Unterhaltsbeträge eingeklagt werden, obwohl diese freiwillig und pünktlich bezahlt werden, allerdings außergerichtlich ein Titel z.B. in Form einer notariellen Urkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht geschaffen wird.
Zwei für sich genommen jeweils verständliche Positionen stehen hier einander gegenüber:
1) Auf der einen Seite das Interesse des Unterhaltsschuldners, der regelmäßig darauf hinweist, dass er nicht mit einer Klage bzw. den damit verbundenen Kosten überzogen werden darf, wenn er die geschuldete Verpflichtung freiwillig, pünktlich und regelmäßig erbringt.
2) Auf der anderen Seite das Interesse des Unterhaltsgläubigers, einen Unterhaltstitel zu bekommen, der sicherstellt, dass der für den Lebensbedarf wichtige monatlich im Voraus zu zahlende Unterhalt auch zukünftig fristgerecht und in voller Höhe geleistet wird.
Rechtlich hängt die Entscheidung dieser Frage hinsichtlich der Prozesskosten davon ab, ob im Sinne des Gesetzes dennoch „Veranlassung zur Klage gegeben wird“. (Nur) dann sind die Kosten auch hinsichtlich des freiwillig erfüllten Teils dem Schuldner aufzulegen; andernfalls hat der Unterhaltsgläubiger die Kosten zu tragen, weil er mutwillig und ohne Anlass eine Klage erhoben und dadurch Kosten verursacht hat.