BGH zu den Prozesskosten im UnterhaltsprozessGrundlagenentscheidung des BGH zur Kostentragungspflicht im Unterhaltsprozess |
Der BGH hat nun abschließend entschieden, dass auch in solchen Fällen der Unterhaltsschuldner sämtliche Kosten des Prozessverfahrens trägt. Entscheidend ist allein, dass der Unterhaltsschuldner nicht den vollen Unterhalt bezahlt, sondern eben nur einen Teilbetrag. Der Leitsatz der Entscheidung vom 02.12.2009 - Az. XII ZB 207/08 - lautet: „ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.“ Erbringt also ein Unterhaltsschuldner lediglich Teilleistungen, gibt er nach dieser Rechtsprechung damit Anlass zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhaltes. In der Praxis wird man deshalb genauer als bisher abwägen müssen, ob trotz der damit verbundenen (geringeren) Kosten eine außergerichtliche Titulierung des freiwillig gezahlten und anzuerkennenden Unterhaltes erfolgen sollte. |
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