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BGH klärt Grundsatzfrage

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BGH klärt Grundsatzfrage

Jahresfrist für Betriebskostennachforderungen gilt bei Geschäftsraummiete nicht


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.01.2010, Az. XII ZR 22/07, eine in der Fachwelt umstrittene Frage geklärt.

Für das Wohnraummietrecht ist gesetzlich geregelt, dass der Vermieter innerhalb eines Jahres nach dem Ende eines Abrechnungszeitraums über die Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen muss. Bei verspäteter Abrechnung kann er keine Nachforderung mehr geltend machen. Wenn die Vorauszahlungen nicht ausreichten, kann er diese zwar behalten. Auf der Differenz zu den tatsächlichen Kosten bleibt er aber sitzen.

Ungeklärt war es bislang, ob diese Regelung analog für die Geschäftsraummiete gilt. Nun hat der BGH geklärt, dass dem nicht so ist. Der Vermieter ist zwar verpflichtet, innerhalb angemessener Frist abzurechnen. Das ist regelmäßig die Jahresfrist. Aber auch bei späterer Abrechnung verliert er nicht die Möglichkeit, eine Nachforderung durchzusetzen.

In einem weiteren Leitsatz wurde vom BGH entschieden, dass es für die Annahme einer Änderung der vertraglichen Vereinbarung dazu, welche Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind, nicht ausreicht, dass der Vermieter einzelne Nebenkostenpositionen über länger Zeit nicht abrechnet. Nur wenn weitere Anhaltspunkte vorliegen, die für einen Vertragsänderungswillen der Parteien sprechen, kann eine konkludente Vereinbarung, die Umlagevereinbarung zu ändern, angenommen werden.

Das Urteil ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs (BGHZ) vorgesehen.

Mitgeteilt von RA Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Quelle Quelle: Bundesgerichtshof

Hamburg, den 26.02.2010

Rechtsanwälte Klemm & Partner


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