Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen und Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich selbst schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen, können gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 12.2.2010 die Nutzung eines bereits fertig gestellten Gebäudes in Berlin-Pankow zu Wohnzwecken vorläufig gestoppt.
Im Jahre 2005 hatte die damalige Eigentümerin eines Grundstücks in der Heinrich-Roller-Straße eine Baugenehmigung für den Umbau des ehemaligen Büro- und Verwaltungsgebäudes in ein Wohnhaus erhalten. Dieses Grundstück grenzt direkt an ein der Antragstellerin gehörendes Grundstück in der Greifswalder Straße, auf dem seit Jahrzehnten - baurechtlich und gewerberechtlich genehmigt - u. a. die Diskothek "Knaack-Club" betrieben wird. Die Baugenehmigung enthielt keinerlei Hinweise auf diesen Betrieb und sah daher auch keinerlei Lärmschutzauflagen vor. Nachdem der Umbau fertig gestellt war, beschwerten sich die Bewohner des Wohnhauses über die vom Club ausgehenden nächtlichen Lärmbelästigungen; Messungen ergaben erhebliche Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte. Über den daraufhin gegen die Baugenehmigung von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.