Rücksichtslose WohnbebauungWohnbebauung neben Diskothek kann gegen Rücksichtnahmegebot verstoßen |
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat vorerst die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs angeordnet. Dem Antrag stehe weder entgegen, dass das Gebäude inzwischen fertig gestellt sei, noch, dass die Antragstellerin die Baugenehmigung erst 2009 angegriffen habe. Denn diese sei ihr als Nachbarin nicht bekanntgegeben worden. Gegen das Vorhaben stehe ihr ein Abwehranspruch zu, weil es das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verletzte. Zur Rücksichtnahme sei nicht nur derjenige verpflichtet, der Emissionen verursache, sondern auch derjenige, der ein gegenüber Immissionen schutzbedürftiges Vorhaben wie ein Wohngebäude in der Nachbarschaft einer emittierenden Anlage errichte. Der Wohnungsbau sei in diesem Sinne als rücksichtslos anzusehen. Bei der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin ist unter dem Aktenzeichen VG 10 L 93.10 ein zusätzliches Eilverfahren der Betreiber des "Knaack-Club" anhängig, mit dem sich diese gegen einen Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin wenden. Darin werden den Betreibern alle lärmintensiven nächtlichen Veranstaltungen untersagt, die geeignet sind, in den angrenzenden Wohnräumen in der Heinrich-Roller-Straße einen Immissionsrichtwert von 25 dB(A) zu überschreiten. Diese Streitsache ist noch nicht entschieden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. VG Berlin, Beschluss vom 12.2.2010 - VG 13 L 219.09 - |
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