Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage des BUND gegen die der Fa. Vattenfall Europe Wärme AG erteilte Plangenehmigung für die Errichtung der Fernwärmetransportleitung von dem im Bau befindlichen Kraftwerk Moorburg nach Altona wiederhergestellt. Damit sind Baumfäll- und Bauarbeiten einstweilen nicht zulässig (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 -).
Im Juni 2009 genehmigte die Antragsgegnerin, die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, der Fa. Vattenfall die Fernwärmetransportleitung. Diese hat eine Länge von insgesamt ca. 12,2 km und wird teilweise unterirdisch verlegt; ca. 3,9 km entfallen auf oberirdische Freileitungen. Im Bereich von Straßen, Nebenflächen und Grünanlagen müssen Bäume gefällt werden. Der Bau der Leitung erfordert zahlreiche Schachtbauwerke für die Tunnel und zum Druckausgleich entlang der Strecke. Der Antragsteller, der BUND, klagt gegen die Plangenehmigung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Seinen Antrag in einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Hamburg abgelehnt (15 E 3302/09). Die Beschwerde des BUND hatte Erfolg.
In der heute bekannt gegebenen Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dem BUND stehe als Naturschutzverband ein Klagerecht gegen die Plangenehmigung zu. Sein Recht auf Beteiligung am Verfahren sei verletzt worden. Es hätte ein Planfeststellungsverfahren nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt werden müssen, in dem er und die Öffentlichkeit hätten angehört werden müssen. Mit der Entscheidung, die beteiligungsfreie Plangenehmigung zu erlassen, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könnte, überschreite die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum.