Mit Urteil vom 18.2.2010 - 1 LC 244/07 – hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass eine Baugenehmigung für eine Paintball- oder Reball-Anlage, die nach den in Deutschland üblicherweise zugrunde gelegten Regelwerken betrieben werden soll und nur für Erwachsene zugänglich ist, nicht mit der Begründung versagt werden darf, mit dem Spielbetrieb werde die Würde des Menschen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG missachtet.
Der Kläger hatte eine Genehmigung für den Betrieb einer Reball-Anlage in einem Gewerbegebiet beantragt.
Reball gehört - zusammen mit Gotcha, Paintball und dem Lasergame (alias Laserdrome oder Quasar) - zu einer Gruppe von Mannschaftsspielen, bei deren unterschiedlichen Spielvarianten jeweils Gegner mit Hilfe von schusswaffenähnlichen Gerätschaften "ausgeschaltet" werden. Im Unterschied zum Paintball, bei dem mit Farbe gefüllte kleine Bälle verschossen werden, die beim Aufprall zerplatzen und einen Farbfleck hinterlassen, werden beim Reball wiederverwendbare Bälle ohne Farbwirkung benutzt, deren Trefferwirkung durch Schiedsrichter beurteilt wird.
Die Behörde hatte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung abgelehnt unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Menschenwürde und eine damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung (i. S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NdsBauO). Durch die Reball-Anlage würden spielerisch Tötungshandlungen simuliert und eingeübt. Es müsse der Gefahr begegnet werden, dass durch das realistische "spielerische Töten" von Menschen Hemmungen im Bereich von Gewalt- und Tötungsdelikten abgebaut und Tabus gebrochen würden.