„Der Senat sieht auch keinen letztlich entscheidenden Unterschied zwischen der hier in Rede stehenden Variante von Paintball/Reball und herkömmlichen, sozial anerkannten Sportarten. Wie verschiedentlich hervorgehoben worden ist, gibt es reiches Anschauungsmaterial an Spielen, bei denen es um die "Ausschaltung" von Gegnern geht (vgl. auch die Anmerkungen von Bosbach, http://wolfgang-bosbach.de/news/sit-nolabitur-maiorumnominati). Bestätigt wird dadurch offenbar, dass die Lust am Wettkampf zu den Grundelementen des menschlichen Wesens gehört, was möglicherweise entwicklungsgeschichtlich bedingt ist. Allerdings stellt es für sich noch keine hilfreiche Erkenntnis dar, wenn festgestellt wird, dass auch in anderen Zusammenhängen "ausgeschaltet" wird. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass es darauf ankommt, wie nahe die einzelne Handlung - innerhalb der Bandbreite der Möglichkeiten - dem realen Vorgang des Tötens kommt und welche innere Haltung der Spieler dabei einnimmt, welche historische Entwicklung die Sportart oder das Spiel genommen hat, welche soziale Bedeutung ihnen beigemessen wird und welcher Grad an "Sublimation" erreicht worden ist; an solche Differenzierungsmerkmale dürfte zumal der Gesetzgeber ohne weiteres anknüpfen. Dass insoweit allerdings komplexe Bewertungen erforderlich sind, zeigt sich exemplarisch an dem auch von der Klägerin herangezogenen Beispiel der Kampfsportart des Fechtens … .“
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