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Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Februar 2010)

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Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Februar 2010)

Diskriminierung älterer Arbeitnehmer durch Verweigerung von Abfindungszahlungen?


Im Februar 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine höchst interessante Rechtsfrage betreffend das im Jahre 2006 in Kraft getretene "Antidiskrimierungsgesetz" (AGG) zu entscheiden. Wird ein älterer Arbeitnehmer unrechtmäßig diskriminiert, weil ein Arbeitgeber im Zuge eines Personalabbaus nur jüngeren Arbeitnehmern den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Zahlung erheblicher Abfindungen anbietet? Der 57-jährige Kläger war bereits seit 1971 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Diese wollte im Juni 2006 in einem erheblichen Umfang Personal abbauen. Betriebsbedingte Kündigungen waren jedoch damals aufgrund der Bestimmungen eines "Haustarifvertrages" nicht möglich. Die Arbeitgeberin bot daher allen Arbeitnehmern, die 1952 oder später geboren wurden, den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen gegen die Zahlung einer Abfindung an. Die Höhe der Abfindung richtete sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des monatlichen Entgelts. Der Kläger begehrte vom Arbeitsgericht, dass die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet werden sollte, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wobei er in seinem Fall einen Abfindungsanspruch von € 171.720,00 errechnete. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

BAG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 -

Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist uneingeschränkt zuzustimmen. Das 2006 neu in Kraft getretene Diskriminierungsverbot verfolgt den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es soll nicht dazu dienen, die Arbeitgeber zu verpflichten, älteren Arbeitnehmern Abfindungen für ein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben (bzw. zumindest aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis) anbieten zu müssen. Die beklagte Arbeitgeberin hatte sich auch an die von ihr selbst gesetzte Regel gehalten und keinem vor 1952 geborenen Arbeitnehmer ein Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung angeboten. Der klagende Arbeitnehmer konnte daher auch unter dem Gesichtspunkt einer "Ungleichbehandlung" keinen Erfolg mit seiner Klage haben.


Hamburg, den 04.03.2010

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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