In den vergangenen Jahrzehnten hatten Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter oder ggf. sogar allein auszuüben. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit der nachfolgend zitierten Presseerklärung unmissverständlich deutlich gemacht, dass die bisher bestehenden gesetzlichen Regelungen gegen das Grundgesetz verstoßen. Folge ist, dass für betroffene Väter nunmehr auch gegen den Willen der Mutter zumindest eine Chance besteht, das Sorgerecht (mit) auszuüben; natürlich stets in den Grenzen des Kindeswohles.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 57/2010 vom 3. August 2010
Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –
________________________________________
Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig
________________________________________
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.