Aktuelles BauplanungsrechtVG Neustadt bestätigt: Wettannahmestellen (Wettbüros) sind Vergnügungsstätten |
Der Kläger betreibt seit sechs Jahren in der Innenstadt von Speyer für einen lizensierten Pferdewettanbieter ein Wettlokal in einem bisher als Laden genehmigten Geschäftslokal. Den Bauantrag für die Nutzungsänderung in eine Sportsbar mit Wettvermittlung und Getränkeauschank lehnte die Stadt ab mit der Begründung, eine Wettvermittlung widerspreche dem baurechtlichen Charakter des Gebiets als Mischgebiet. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatte Erfolg.
Nach Ansicht der Richter stellt der Betrieb mit Getränkeausschank und Wettvermittlung zwar eine Vergnügungsstätte (vgl dazu bereits Gero Tuttlewski/ Thomas Lange, Hamburger Grundeigentum 2009, Seite 50; dies. ZfWG 2009, 163 ff.) dar, weil der Unterhaltungswert des Wettspiels im Vordergrund stehe. Aufgrund der geringen Größe von unter 100 qm Nutzfläche sei das Lokal aber im Mischgebiet allgemein zulässig.
Dem Einwand der Beklagten, die Wettannahme lasse einen sogenannten "Trading-Down-Effekt" befürchten, also die schleichende Verdrängung des herkömmlichen Gewerbes aus dem Baugebiet und eine damit einhergehende Abwertung der dortigen Geschäftslagen, folgte das Gericht nicht: Trotz einer schon in der Nachbarschaft vorhandenen kleineren Spielhalle sei nicht von einer dominanten Konzentration des Vergnügungsgewerbes auszugehen, zumal die beiden Betriebe seit Jahren dort geführt würden, ohne dass sich eine negative städtbauliche Entwicklung ergeben habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
VG Neustadt, Urteil vom 12.08.2010 - 4 K 272/10