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Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (August 2010)

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Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (August 2010)

Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters


Am 19. August 2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einem ca. 50-jährigen Stellenbewerber eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zugesprochen, weil in der Stellenausschreibung ein "junger engagierter" Arbeitnehmer gesucht wurde und die tatsächlich eingestellte Arbeitnehmerin erheblich jünger (33 Jahre) war. Das BAG hat allerdings den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 25.000,00 sowie auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe eines Jahresgehalts abgewiesen. Ansprüche in dieser Höhe hätte der Kläger (nur) dann gehabt, wenn er hätte beweisen können, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl tatsächlich eingestellt worden wäre. Diesen Beweis hat er aber im Verlaufe des Gerichtsverfahrens nicht führen können.

BAG, Urteil vom 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 -

Die Entscheidung des BAG verdeutlicht erneut, wie wichtig es für Arbeitgeber ist, bei Stellenausschreibungen - genauso wie natürlich auch bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie überhaupt bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses - jeden Anschein einer Diskriminierung zu vermeiden. Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung wegen des Alters, wegen des Geschlechts, wegen der Herkunft sowie einige weitere Diskriminierungen. Wenn in einer Stellenanzeige ein "junger" Arbeitnehmer gesucht wird, lässt dies den Schluss darauf zu, dass die Einstellung eines älteren Arbeitnehmers nicht in Betracht kommt und der ältere Stellenbewerber mithin allein aufgrund seines Lebensalters diskriminiert wird. Die hier verklagte Arbeitgeberin hat noch Glück gehabt und muss letztlich als Entschädigung nur ein Monatsgehalt zahlen, weil der abgelehnte Stellenbewerber nicht beweisen konnte, dass er der beste Bewerber war und also eingestellt worden wäre, wenn er nicht älter gewesen wäre als die tatsächlich eingestellte Arbeitnehmerin. Ansonsten wäre es für die Arbeitgeberin sehr teuer geworden.


Hamburg, den 30.08.2010

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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