Kein einheitlicher Werktagsbegriff im MietrechtBGH, Urteil vom 13.07.2010, VIII ZR 129/09 |
Das BGB verwendet an mehreren Stellen den Begriff "Werktag". So muss z.B. die Miete bei der Vereinbarung monatlicher Mietzahlung bis zum 3. Werktag eines Monats gezahlt werden (§ 556 b Abs. 1 BGB). Auch bei der Regelung der Kündigungsfristen wird an mehreren Stellen der 3. Werktag eines Monats genannt. Der Wohnraummietvertrag kann bis zum 3. Werktag eines Monats - meist zum Ablauf des übernächsten Monats - gekündigt werden (§ 573 c Abs. 1 BGB). Bei der Geschäftsraummiete ist die Kündigung grundsätzlich bis zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ende des folgenden Quartals möglich (§ 580 a Abs. 2 BGB).
Doch was ist ein Werktag?
Nach einer gängigen Definition wird darunter ein Tag verstanden, an dem laut Gesetz das Arbeiten ohne Beachtung besonderer Einschränkungen grundsätzlich zulässig ist. Das sind in Deutschland die Tage Montag bis Samstag.
Soll ein Mietvertrag gekündigt werden, dann ist mithin nach den vom Bundesgerichtshof schon vor Jahren gewonnenen Erkenntnissen der Sonnabend ein Werktag (Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04).
Wenn aber der 3. Werktag eines Monats auf einen Sonnabend fällt, und die Miete erst am darauf folgenden Montag gezahlt wird, ist die Mietzahlung nicht verspätet! Der Mieter gerät nicht in Zahlungsverzug. Denn der für die Auslegung der Formulierungen des BGB in höchster Instanz zuständige BGH hat erkannt, dass der Sonnabend nicht in jeder Hinsicht ein Werktag ist. Geht es um die Frage der Rechtzeitigkeit von Mietzahlungen, sind nur Montag bis Freitag Werktage, nicht der Sonnabend. - Das muss allerdings nicht für immer so bleiben. Vielmehr haben die Richter angedeutet, dass der Samstag möglicherweise zum Werktag i.S.d. § 556 BGB werden könnte, wenn die Banken flächendeckend dazu übergingen, Zahlungsverkehr auch Sonnabends abzuwickeln.
Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht
Quelle: Bundesgerichtshof