Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (September 2010)Klagen sind fristgebunden |
Arbeitnehmer müssen aufpassen! Bislang konnte sich ein Arbeitnehmer, der eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung hinnehmen wollte, aber mit der Kündigungsfrist nicht einverstanden war, Zeit lassen: Nur dann, wenn er sich insgesamt gegen die Kündigung wenden (also den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen lassen und seine Weiterbeschäftigung erzwingen) wollte, musste er eine Klagfrist einhalten. Wollte er die Kündigung aber akzeptieren und nur die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist beanstanden, war er bislang an eine Klagfrist nicht gebunden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 1. September 2010 so nicht mehr. Der klagende Arbeitnehmer war zum 31.07.2008 gekündigt worden. Aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit war dies falsch. Die Kündigung hätte lediglich zum 30.09.2008 ausgesprochen werden dürfen. Der klagende Arbeitnehmer wandte sich mit seiner erst im November 2008 eingereichten Klage allein gegen die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und klagte seine Vergütungsansprüche für August und September 2008 ein. Das BAG wies die Klage ab.
BAG, Urteil vom 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 -
Das Urteil des BAG überzeugt nicht. Die richtige Berechnung der Kündigungsfrist obliegt dem Kündigenden. Wenn dem kündigenden Arbeitgeber hierbei Fehler unterlaufen, kann der Arbeitnehmer dies beanstanden. Das Gesetz sieht für entsprechende Klagen - anders als für Klagen, mit denen die Kündigung als solche angegriffen werden soll - keine Frist vor. Es mag zwar als "ungerecht" empfunden werden, wenn der Arbeitnehmer eine solche Klage sehr spät einreicht (weil er hiermit dem Arbeitgeber die Möglichkeit nimmt, seinen Fehler zu bemerken und zu korrigieren), doch rechtfertigt dies nicht die "Erfindung" einer Klagfrist. Es obläge dem Gesetzgeber, für solche Klagen eine Klagfrist zu bestimmen, nicht aber sind die Arbeitsgerichte hierzu befugt.