Das aktuelle Urteil zum ArbeitsrechtWeihnachtsgeld trotz Kündigung? |
Im Januar 2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Frage entschieden, die jedes Jahr tausendfach die Arbeitsgerichte in ganz Deutschland beschäftigt (hat). Eine Arbeitnehmerin machte geltend, dass ihr gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes zustehe. Der beklagte Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab, weil er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11. zum 31.12. gekündigt hatte und der Arbeitsvertrag vorsah, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt (30.11.) "ungekündigt" bestehen müsse. Eine solche vertragliche Bestimmung wiederum hielt die Arbeitnehmerin für unzulässig: Nach ihrer Auffassung hätte vertraglich danach unterschieden werden müssen, wer das Arbeitsverhältnis kündigt. Ihr könne das Weihnachtsgeld nicht "genommen" werden, da sie selbst das Arbeitsverhältnis ja nicht gekündigt habe. Anders als die Vorinstanzen hielt das BAG die vertragliche Regelung aber für wirksam.
BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 –
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Nach Auffassung des BAG komme es darauf an, welche Zwecke der Arbeitgeber mit der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation verfolge. Solle die Arbeitsleistung im (nahezu) abgelaufenen Kalenderjahr oder die "Betriebstreue" des Arbeitnehmers belohnt werden, müsse die Gratifikation auch dann gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt bereits arbeitgeberseitig gekündigt sei. Dies gelte aber nicht, wenn mit der Weihnachtsgratifikation andere Zwecke - beispielsweise nur eine finanzielle Kompensation für die üblicherweise mit der Vorbereitung des Weihnachtsfestes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen - verfolgt würden. Dann sei es zulässig, die Zahlung von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig zu machen, ohne dass es darauf ankomme, wer die Kündigung zuvor ausgesprochen hat. Mich persönlich überzeugt dies nicht, zumal die Gefahr eines Missbrauchs bestehen dürfte: Viele Arbeitgeber, die bereits im Spätherbst wissen, dass das Arbeitsverhältnis im Frühjahr des Folgejahres enden soll, könnten nunmehr geneigt sein, bereits (spätestens) im November zu kündigen, um so das Weihnachtsgeld zu "sparen".