Ob Kosten für einen Rechtsstreit, die einem Bürgerbegehren entstehen, von der Kommune zu übernehmen sind, hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden.
Das Bürgerbegehren "Burgstraße" in Lahnstein, der Kläger, richtete sich gegen den Beschluss des Stadtrates zur Umgestaltung einer Fußgängerzone im Zuge einer städte-baulichen Sanierungsmaßnahme. Nach Beibringung einer ausreichenden Zahl von Unterstützungsunterschriften beschloss der Stadtrat Lahnsteins das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, änderte aber die Formulierung des Abstimmungstextes ab. Die Vertreter des Bürgerbegehrens beantragten daraufhin durch einen beauftragten Anwalt beim VG Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, es der Stadt Lahnstein zu untersagen, die vom Stadtrat beschlossene Formulierung des Abstimmungs-textes zur Entscheidung zu stellen. Auf Vorschlag des Gerichts einigten sich der Kläger und die Stadt auf einen Textvorschlag und erklärten das vorläufige Rechtsschutz-verfahren für erledigt. Die ebenfalls von dem Bürgerbegehren erhobene Klage wurde zurückgenommen. In der Folgezeit verlangten die Vertreter des Bürgerbegehrens von der Stadt Lahnstein die Übernahme der angefallenen Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren, was die Stadt ablehnte.
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