Kostenerstattung für BürgerbegehrenStadt trägt Prozesskosten |
Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der daraufhin von dem Bürgerbegehren erhobenen Klage statt, soweit sie nicht zurückgenommen wurde. Das Bürgerbegehren habe, so das Gericht, gegen die Stadt einen Erstattungsanspruch in Höhe von 941,61 Euro. Die notwendigen Kosten für eine anwaltliche Vertretung seien von der Kommune zu tragen. Kommunalverfassungsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Organen oder Funktionsträger einer Stadt führten, wenn sie Kosten verursachten, regelmäßig zu einer ausgleichsbedürftigen Vermögenslage, weil es um Rechtspositionen gehe, die ausschließlich im Interesse der Stadt selbst begründet und ausgeübt worden seien. Dies gelte auch für die Durchführung eines Bürgerbegehrens, das nicht mit unzumutbaren finanziellen Risiken für die Bürger verbunden sein dürfe, weil ihm sonst in der Praxis die Durchführbarkeit genommen würde. Ausnahmen seien nur dann anzuerkennen, wenn das beteiligte Organ seine Zuständigkeit überschreite oder der Rechtsstreit aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt worden sei. Eine solche Situation sei hier nicht gegeben. Das Bürgerbegehren habe sowohl das vorläufige Rechtsschutzverfahren als auch die Klage, die nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts erhoben und später wieder zurückgenommen worden sei, nicht mutwillig geführt. Gegen die Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden. VG Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2004 - 6 K 1521/03.KO) |
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Quelle: Pressemeldung des VG Koblenz vom 30.7.2004