Neues zum NachbarrechtHaftung für umstürzenden Grenzbaum |
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Senat hat zunächst die Eigentumsverhältnisse an dem Grenzbaum abweichend von dem Berufungsgericht, welches Miteigentum angenommen hat, dahingehend beurteilt, daß vertikal geteiltes Eigentum besteht. Das hat zur Folge, daß jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baumes gehört, der sich auf seinem Grundstück befindet. Als Eigentümer eines Teils des Baumes waren die Beklagte und ihr Ehemann für diesen Teil in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf ihrem Grundstück stehenden Baum. Deshalb seien sie u. a. verpflichtet, den Grenzbaum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen und bei Anzeichen für eine besondere Gefahr wie z. B. trockenes Laub, dürre Äste und Pilzbefall untersuchen zu lassen. Dabei wäre die mangelnde Standfestigkeit des Baumes erkannt worden; es hätten rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein plötzliches Umstürzen ergriffen werden können. Indem die Beklagte und ihr Ehemann das trotz der auch auf der ihnen gehörenden Seite erkennbaren Erkrankung des Baumes unterlassen haben, haben sie die Beschädigung des Nachbargrundstücks mit zu verantworten. Allerdings hat der Senat auch der Klägerin vorgeworfen, daß sie den erkennbaren Krankheitsanzeichen an dem ihr gehörenden Teil des Baumes keine Beachtung geschenkt und damit letztlich ebenfalls die Beschädigung ihres Wohnhauses in Kauf genommen hat. Deshalb trifft sie eine Mitverantwortung für den eingetretenen Schaden, deren Umfang nach § 254 BGB zu beurteilen ist. Im Rahmen dieser Vorschrift geht es um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, der Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit; sie beruht auf der Überlegung, daß jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muß, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, daß jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert. Da das Maß der Verursachung, in dem die Beteiligten zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, und der beiderseitige Verschuldensanteil gleich hoch zu bewerten sind, hat der Senat eine Schadensteilung vorgenommen und der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des Schadens zugesprochen. Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04 Karlsruhe, den 2. Juli 2004 Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 82/2004 Anmerkung: Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier. |
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