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Auf Verjährung zum Jahresende achten!

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Auf Verjährung zum Jahresende achten!

Altforderungen von Schuldrechtsreform betroffen


Inhaber von Forderungen sollten wie in jedem Jahr auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Weil sich wichtige Verjährungsvorschriften geändert haben, kommt der Verjährungsfrage in diesem Jahr besondere Bedeutung zu.
Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Für Altforderungen wurden Übergangsvorschriften geschaffen, die in bestimmten Konstellationen dazu führen können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren.

Zum Hintergrund: Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maß-geblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind hiervon diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. Erfüllungsansprüche aus Werkvertrag sowie vertragliche Ansprüche wegen arglistiger Täuschung.

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht.

Hamburg, den 18.10.2004

Hamburg, den 04.11.2004

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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