Darüber hinaus soll in § 4 Absatz 2 eine Kontrollbefugnis im öffentlichen Verkehrsraum (sog. verdachtsunabhängige Kontrolle) eingeführt werden. Der in § 7 neu aufgenommene Absatz 5 soll die Rechtsunsicherheit bei der Nutzung der DNA-Analyse zu Zwecken der Vermisstensachbearbeitung und der Identifizierung unbekannter Toter beseitigen. In § 8 Absatz 3 soll die Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten gesetzlich geregelt werden. Videoaufzeichnungen zur Dokumentation von Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Raum, die aufgrund der gestiegenen Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamten zu deren Eigensicherung sinnvoll sind, sollen durch § 8 Absatz 5 ermöglicht werden. § 8 Absatz 6 regelt den präventivpolizeilichen Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme im Rahmen von Verkehrskontrollen. In § 23 wird die bisherige Eingriffsschwelle für die Rasterfahndung den praktischen Erfahrungen entsprechend geändert.
Schließlich berücksichtigt der Entwurf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. März 2004 zur repressiven Wohnraumüberwachung formulierten Anforderungen, soweit eine Übertragung auf den präventiven Bereich geboten ist. Die Änderungen der Vorschriften zur präventiven Wohnraumüberwachung in § 10 PolDVG bereffen in erster Linie verfahrenssichernde Aspekte in Form von Kennzeichnungs-, Verwendungs-, Zweckänderungs-, Unterrichtungs- und Löschungsregelungen.
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