BGH: Wirksamkeit von EheverträgenZur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe |
Die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung läßt einen Ehevertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig erscheinen. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs, der - ähnlich wie der Unterhalt wegen Alters - zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört, war nach Auffassung des Senats namentlich deshalb hinzunehmen, weil die Lebensplanung der Parteien vorsah, daß die Ehefrau aufgrund ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Praxis des Ehemannes auch in der Ehe ihre Altersversorgung weiter ausbauen konnte. Da der Ehevertrag danach Bestand hatte, war im Rahmen einer sog. Ausübungskontrolle zu prüfen, ob sich der Ehemann gegenüber dem Versorgungsausgleichsbegehren der Ehefrau nunmehr auf den - im Ehevertrag wirksam vereinbarten - Ausschluß dieser Scheidungsfolge nach Treu und Glauben berufen kann. Dies hat der Senat bejaht, da sich die Versorgungssituation der Ehefrau gegenüber den bei Abschluß des Ehevertrags bestehenden Verhältnissen nicht in einer Weise verändert hat, welche die Berufung des Ehemannes auf den Ehevertrag als treuwidrig erscheinen läßt. Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 AG Freiburg - 45 F 412/02 ./. OLG Karlsruhe in Freiburg - 18 UF 28/03 |
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 14.01.2005