Zum Verhältnis von § 1004 BGB zum Naturschutzrecht
Was nach öffentlichem Recht (ausnahmslos) verboten ist, kann zivilrechtlich nicht abverlangt werden
Mit Urteil vom 26.11.2004 - V ZR 83/04 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich u.a. zum Verhältnis von § 1004 Abs. 1 BGB zum Naturschutzrecht geäußert.
Danach stellen naturschutzrechtliche Verbote, im konkreten Fall § 2 Hamburgische Baumschutzverordnung, die Störer-eigenschaft eines Grundstückseigentümers i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB jedenfalls solange nicht in Frage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann.
Ob die öffentlichrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden könnte, sei von den Zivilgerichten selbständig zu prüfen.
Die Entscheidung im Volltext finden Sie u.a. hier. Hamburg, den 21.01.2005
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