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Mzoudi kann sein Studium nicht weiter fortsetzen

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Mzoudi kann sein Studium nicht weiter fortsetzen

VG Hamburg, Beschluss vom 21.1.2005 - 5 E 4531/04 -


Das Verwaltungsgericht hat in einem Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes (5 E 4531/04) den Antrag Mzoudis abgelehnt, sein Studium der Elektrotechnik an der Hoch-schule für Angewandte Wissenschaften fortsetzen zu können. Die Ausländerbehörde hatte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken abgelehnt und ihn ausgewiesen, weil er terroristische Aktivitäten zumindest gefördert und damit das Ansehen der Bundesrepublik geschädigt habe. Sie hatte ihm lediglich im Hinblick auf das gegen ihn anhängige Strafverfahren beim Bundesgerichtshof geduldet und ihm nicht gestattet, sein Studium aufzunehmen oder fortzusetzen. Hiergegen hat Mzoudi Klage eingereicht und den vorliegenden Eilantrag gestellt, über den jetzt zunächst entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Antragstellers überwögen. Mzoudi besäße kein Aufenthaltsrecht, das seinen Aufenthalt legitimiere. Er sei ausländerrechtlich verpflichtet auszureisen, da er nur im Besitz einer Duldung sei, die lediglich zeitweise seine Abschiebung aussetze. Die Behörde handele daher rechtmäßig, wenn sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung jede weitere Verfestigung seines Aufenthaltes unterbinde. Es könne dem Antragsteller nicht zugute kommen, dass er zur Zeit aus Gründen der Strafverfolgung nicht abgeschoben werde. Seine privaten Interessen an einer weiteren Fortsetzung seines Studiums, für das er bereits die Regelstudienzeit deutlich überschritten habe, müssten demgegenüber zurücktreten. Sein Studienabschluss liege nicht in greifbarer Nähe, da er hierfür noch mindestens 4 bis 5 Semester studieren müsse.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2004, nach der dem Antragsteller ein Studienplatz im 2. Studienabschnitt im Studiengang Informations- und Elektrotechnik zugewiesen worden war, stehe nicht entgegen. Denn im August 2004 habe die Ausländerbehörde Mzoudi noch nicht ausländerrechtlich verboten weiter zu studieren. Das Oberverwaltungsgericht habe seinerzeit allein unter hochschulrechtlichen Aspekten über die Fortsetzung des Studiums von Mzoudi entschieden.

Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.

Quelle Quelle: Pressestelle der Hamburger Verwaltungsgerichte (25.1.2005)

Hamburg, den 25.01.2005

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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