BVerfG macht Weg für Studiengebühren freiStudiengebührenverbot mangels Gesetzgebungsrecht des Bundes nichtig |
Art. 1 Nr. 3 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG), der die Länder auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen verpflichtet, ist nichtig. Dem Bundesgesetzgeber fehlt das Gesetzgebungsrecht. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute (26. Januar 2005) verkündetem Urteil. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Regelungen zur Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften fallen dem Gegenstand nach in die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GG). Der Bund hat aber nur dann das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt: Studiengebühren (Art. 1 Nr. 3 6. HRGÄndG) 1. Unter dem Aspekt gleichwertiger Lebensverhältnisse ist eine bundesgesetzliche Regelung über die Erhebung von Studiengebühren nicht erforderlich. Das Ziel, möglichst breiten Kreisen der Bevölkerung den Zugang zum Hochschulstudium zu eröffnen, erfordert eine bundeseinheitliche Regelung nicht. Auf die bildungspolitische Einschätzung der Erhebung allgemeiner Studiengebühren kommt es für das Gesetzgebungsrecht des Bundes nicht an. |
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