BVerfG macht Weg für Studiengebühren freiStudiengebührenverbot mangels Gesetzgebungsrecht des Bundes nichtig |
Bundesstaat. Verfasste Studierendenschaften (Art. 1 Nr. 4 6. HRGÄndG) Das Ziel, die Voraussetzungen für eine bundesweite Vertretung der Studierenden als Ansprechpartner der Bundesregierung inhochschulpolitischen Fragen zu schaffen, rechtfertigt eine bundesgesetzliche Regelung nicht. Denn es kann nicht angenommen werden, dass Bundesregierung und Bundesgesetzgeber ohne eine bundesweit institutionalisierte Interessenvertretung der Studierenden Gefahr liefen, Problemlagen und Sachgegebenheiten nicht angemessen zu erfassen und zu bewältigen. Die Nichtigkeit der Regelung über die Pflicht zur Bildung von Studierendenschaften erfasst auch die mit ihr untrennbar verbundene Bestimmung über deren Aufgaben und Verfassung. Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 – Quelle: Homepage des BVerfG, Pressemeldung vom 26.1.2005 Erste Reaktion aus Hamburg Wissenschaftssenator Jörg Dräger: „Das Bundesverfassungsgericht hat nach dem Urteil zur Juniorprofessur im vergangenen Jahr die Länderkompetenz erneut gestärkt und damit den Weg für die Einführung von Studiengebühren frei gemacht. Deutschland braucht wettbewerbsfähige Hochschulen, um als Innovationsstandort international mithalten zu können. Eine moderate Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihres Studiums ist fair, wenn Studiengebühren mit einem Darlehen abgesichert werden und die Gebühren den Hochschulen zusätzliches Geld bringen. Der nächste Schritt muss deshalb sein, eine sozial gerechte Studienfinanzierung zu etablieren, die auch Studiengebühren abdeckt. Hier hat Hamburg mit dem ‚Hamburger Modell’ bereits Vorarbeit geleistet.“ |
| [ Zurück 1 2 3 4 ] |