BFH: Zur Verfassungswidrigkeit der Kindergeldanrechnung |
BFH ruft BVerfG an: Soweit hälftiges Kindergeld zur Einkommensteuer des barunterhaltspflichtigen Elternteils hinzugerechnet, aber unterhaltsrechtlich nicht angerechnet wird, ist Besteuerung verfassungswidrig. Seit Einführung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 können Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr nebeneinander, sondern nur noch alternativ in Anspruch genommen werden. Werden Kinderfreibeträge abgezogen, weil ihre Entlastungswirkung höher ist als das gezahlte Kindergeld, so wird das gezahlte Kindergeld (ab 2004: der Anspruch auf Kindergeld) der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 Satz 5, § 36 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 2001), um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden. Bei Eltern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, der mit dem Kind zusammenlebt und es betreut (§ 64 EStG). Da aber die kindbedingten steuerlichen Entlastungen nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz beiden Elternteilen zustehen, hat der andere Elternteil, der seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch laufende monatliche Unterhaltszahlungen erfüllt, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf seine Unterhaltsverpflichtung (§ 1612b Abs. 1 BGB). Diese Anrechnung unterbleibt jedoch nach § 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I 2000, 1479), soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 v.H. des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber alleinerziehende Eltern unterhaltsrechtlich entlasten. |
| [ 1 2 Weiter] |
Quelle: Presseerklärung des BFH vom 5.02.2005