Verwaltungsgericht München lehnt Anspruch auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen ab
In einer bundesweit ersten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht München die Eilanträge eines Bürgers wegen überhöhter Feinstaubwerte abgewiesen.
VG München, Beschlüsse vom 27.04.2005 - M 1 E 05.1112, M 1 E 05.1115 -.
Der Antragsteller wollte erreichen, dass die Landeshauptstadt München bzw. der Freistaat Bayern gegen die hohe Feinstaubbelastung Maßnahmen, insbesondere verkehrsrechtlicher Art, einleiten. Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des Gerichtes jedoch nicht.
Den Beschlüssen kann folgendes entnommen werden:
1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen nach dem Immissionsschutzrecht. Zwar ist der maßgebliche Grenzwert an der Landshuter Allee überschritten. Entsprechende Maßnahmen bedürften einer Regelung in einem Aktions- oder Luftreinhalteplan.
Der Luftreinhalteplan für die Stadt München enthält jedoch keine Grundlage für verkehrsbeschränkende Regelungen. Einen Aktionsplan gibt es nicht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans. Die Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans besteht nämlich nicht im Interesse betroffener Dritter, sondern im Allgemeininteresse.
2. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen nach der StVO ermächtigen nur zu Beschränkungen hinsichtlich begrenzter, konkreter örtlicher Verkehrssituation. Verkehrsbeschränkende Maßnahmen aus allgemeinen Gründen des Umweltschutzes (z.B. Luftreinhaltung) können nicht angeordnet werden. Die Feinstaubbelastung ist ein umfassendes Problem, dass sich nicht auf eine begrenzte, konkrete örtliche Verkehrssituation wie an der Landshuter Allee beschränkt.
3. Der Antragsteller hat ebenso wenig Anspruch darauf, dass die Regierung von Oberbayern entsprechende Aufsichtsmaßnahme gegenüber der Landeshauptstadt München ergreift. Die Kommunalaufsicht berührt nur das Verhältnis zwischen Rechtsaufsichtsbehörde und der Stadt. Der Bürger kann ein Einschreiten nicht verlangen.