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Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht

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Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht

Schriftformerfordernis bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen


Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses seit einigen Jahren der Schriftform. Für die Einhaltung der Schriftform ist erforderlich, dass der Gekündigte ein vom Kündigenden im Original unterzeichnetes Kündigungsschreiben erhält. Wenn das Kündigungsschreiben durch einen Vertreter unterzeichnet wird, muss dies im Kündigungsschreiben durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich gemacht werden.

Im April 2005 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall zu entscheiden, in dem eine aus 3 Gesellschaftern bestehende Zahnarzt-Gemeinschaftspraxis das mit einer Zahntechnikerin bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Das Kündigungsschreiben war nur von 2 Zahnärzten unterschrieben worden. Der Name des dritten Zahnarztes war zwar maschinenschriftlich aufgeführt, doch fehlte seine Unterschrift.

Die klagende Arbeitnehmerin berief sich darauf, dass die Kündigung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam sei. Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage - anders als noch die Vorinstanzen - stattgegeben.

BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 -

Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf):

Wiederum handelt es sich um ein Urteil, das von vielen als "ungerecht" bzw. "formaljuristisch" eingestuft werden dürfte. Dennoch ist dem BAG meines Erachtens zu folgen. Die 3 Zahnärzte hatten nicht, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, vereinbart, dass ihre Gesellschaft nur von einem oder zweien der Zahnärzte nach außen hin rechtswirksam vertreten wird. Dementsprechend mussten grundsätzlich immer alle 3 Zahnärzte gemeinsam rechtsverbindliche Erklärungen abgeben.

Es wäre durchaus möglich gewesen, dass einer der beiden Zahnärzte, die das Kündigungsschreiben unterzeichnet hatten, das Kündigungsschreiben für den nicht unterschreibenden dritten Zahnarzt nochmals "in Vertretung" unterschrieben hätte. Dies war aber nicht geschehen. Dementsprechend fehlte es an der erforderlichen Unterschrift des dritten Zahnarztes. Dies hatte für die Zahnärzte die bittere Konsequenz, dass sie der Arbeitnehmerin noch die Vergütung für 5 volle Kalendermonate nachzahlen mussten.


Hamburg, den 03.05.2005

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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