Neues Hochwasserschutzgesetz in Kraft getretenErstes bundeseinheitliches Hochwasserschutzgesetz als Reaktion auf das Elbehochwasser im Jahre 2002 |
Es wird erstmals ein bundesweites, ab dem 10.05.2005 wirksames Verbot für die Planung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten gesetzlich geregelt. In solchen Gebieten dürfen keine neuen Gebäude mehr geplant werden. Ausnahmen sind nur unter Einhaltung von neun enggefassten Bedingungen möglich, die für jeden einzelnen Fall sämtlich erfüllt werden müssen. Dazu gehört etwa, dass eine betroffene Gemeinde keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung hat, dass Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind und die neuen Gebäude hochwasserangepasst errichtet werden müssen. "Gerade im Baubereich darf nicht sehenden Auges neues Schadenspotenzial entlang der Gewässer geschaffen werden," betonte Bundesumweltminister Trittin. In Überschwemmungsgebieten müssen zudem Ölheizungsanlagen hochwassersicher errichtet beziehungsweise nachgerüstet werden. Die Installation neuer Ölheizungen kann auch verboten werden, wenn zu große Schäden drohen. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen müssen die Länder dafür sorgen, dass Bodenerosion und Schadstoffeinträge in die Gewässer vermieden oder verringert werden. Von den Ländern sind innerhalb von vier Jahren Pläne aufzustellen, um den Hochwasserschutz entlang der Flüsse zu koordinieren, sofern solche Hochwasserschutzpläne nicht bereits vorhanden sind. Diese Pläne müssen ebenfalls auf ein 100jährliches Hochwasser ausgelegt sein. Bei der Aufstellung der Pläne können die Interessen der Ober- und Unterlieger an einem Gewässer aufeinander abgestimmt werden. |
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Quelle: BMU Pressemitteilung 111/05